Satzung der Theatergruppe bühnenreif?!

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.11.2002 in Westfeld/Schmallenberg.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Fredeburg/Schmallenberg
unter der Registriernummer VR 0437.

 

Präambel
Angetrieben und vereint durch die Liebe zum Theater sehen wir es als unsere Aufgabe an, Kommunikation zwischen den Generationen zu fördern, Freude, Kreativität, Spaß und Frohsinn zu vermitteln, Gemeinschaft zu leben und Talente individuell zu fördern.

In diesem Sinne gibt sich “bühnenreif?!” folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „bühnenreif?! e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 57392 Westfeld/Schmallenberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist es, die Kultur und die Kommunikation zwischen Jung und Alt zu fördern.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Einüben und Aufführen von Theaterstücken.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsversäumnis des Jahresbeitrages. Grundsätzlich verliert ein säumiges Mitglied sein Stimmrecht. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge.
Es wird zwischen folgenden Mitgliedsgruppen unterschieden:

  • ordentliche Mitglieder
  • Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studenten, sowie einkommensschwache Personen (hier entscheidet der Vorstand vertraulich).
  • Fördermitglieder. Diese zahlen keine Aufnahmegebühr. Sie besitzen kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der Beiträge regelt.

§ 6 Mitteilungspflicht

Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt, Veränderungen der Postanschrift bzw. der Bankverbindung unmittelbar dem Verein mitzuteilen. Kosten, die durch einen nichtgemeldeten Kontenwechsel dem Verein entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder bis auf Fördermitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
    • Feststellung der Jahresrechnung
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer (rollierend)
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

     

  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch ein Anschreiben eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Zudem kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister/in
    • dem/der Beisitzer/in und Referenten/in für Öffentlichkeitsarbeit
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Jugendwart/in

     

  2.  Sie sind ehrenamtlich tätig und bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  3.  Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Kulturelle Vereinigung Schmallenberger Sauerland e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.